Ampel-Regelungen - ADFC Böblingen-Sindelfingen
Fahrradfahren im täglichen Verkehr

Fahrradfahren im täglichen Verkehr © ADFC | april agentur

Ampel-Regelungen

Bis zum 31. Dezember 2016 mussten Radfahrende auf aneinander grenzenden Rad- und Gehwegfurten die Ampelsignale für Fußgänger beachten. Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Regeln.

Für den Radverkehr gilt seit dem 1. Januar 2017 die Fahrbahnampel, im Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO „Lichtzeichen für den Fahrverkehr“. Auf Radverkehrsführungen sind die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

Welches Ampelsignal gilt, hängt nicht davon ab, wo Radfahrende fahren müssten, sondern davon, ob sie auf der Fahrbahn oder auf einer Radverkehrsanlage unterwegs sind, unabhängig von einer Radwegbenutzungspflicht.

Kombinierte Ampelsignale

An den meisten Ampeln an Radwegen, aber noch nicht an allen, sind Fußgängersignale durch Kombischeiben ersetzt worden, die das Fahrrad- und Fußgängersymbol gemeinsam zeigen, damit „Lichtzeichen für den Radverkehr“ vorhanden sind.

Hat ein Radfahrer auf einem Bordsteinradweg ein rotes Fußgängersignal vor sich, kann er wegen des eindeutigen Wortlauts nicht bestraft werden, wenn er bei Grün für den Fahrbahnverkehr durchfährt.

Bußgeld

Ob ein Bußgeld fällig ist, wenn auch die Fahrbahnampel Rot zeigt, hängt davon ab, ob sie für den Radfahrer bei seiner Fahrbahnquerung zu sehen war. Wenn sie sehr weit vorversetzt ist, wird nicht zu erkennen sein, welches Signal sie beim Erreichen der Kreuzung zeigt. Das Signal für den Fußverkehr springt sehr viel früher auf Rot um und bietet nur eine grobe Orientierung über die Phase der Fahrbahnampel.

Wie für Verkehrszeichen gilt auch für Ampeln der Sichtbarkeitsgrundsatz: Verkehrsteilnehmende müssen nur solche Anordnungen beachten, die ihnen auf der Fahrt in Gestalt sichtbarer Verkehrs- oder Lichtzeichen begegnen und die er bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ohne weiteres wahrnehmen kann.

Theoretisch begehen Radfahrende an einer Radfahrerfurt eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne eigenes Lichtsignal gemeinsam mit den Fußgängern bei deren Grün starten, obwohl das Hauptsignal noch Rot zeigt.

In der Praxis sollten Polizei und Justiz bei Nutzung dieses Vorlaufgrüns ein Auge zudrücken, denn eine Gefährdung durch Querverkehr ist ausgeschlossen. Eine Ahndung ist erst recht ausgeschlossen, wenn nur ein Fußgängersignal vorhanden ist. Gerade im Zuge von gemeinsamen Geh- und Radwegen durch Grünanlagen gibt es an zu querenden Straßen anscheinend noch zahlreiche nicht umgerüstete Fußgängerampeln.

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Fehlende Gelbphase

Kombisignale bereiten Probleme, weil sie keine Gelbphase zeigen. Hier werden Radfahrende zu Unrecht angezeigt, wenn sie unmittelbar nach dem Umspringen auf Rot den Fahrbahnrand erreicht haben. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dann nicht den Anhalteweg, der sich aus Reaktionszeit und Bremsweg zusammensetzt.

Besonders dann, wenn der Vorwurf nicht auf einen qualifizierten Verstoß mit mehr als einer Sekunde Rotlicht lautet, sollte sich durch den Einspruch die Einstellung des Verfahrens erreichen lassen.

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https://boeblingen-sindelfingen.adfc.de/artikel/ampel-regelungen-12

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 190.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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