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Ausnahme Erste-Hilfe-Nachweis
Hier listen wir detailliert auf, welche Ausnahmen bestehen für den Erste-Hilfe-Nachweis (Verpflichtung der Tourenleitenden ab 2026)
Ein:e Tourenleiter:in muss zur Durchführung einer Radtour ein jeweils aktuelles Erste-Hilfe-Zertifikat nachweisen.
Der BLR September 2024 hat dazu detaillierte Ausnahmen beschlossen:
Folgende Personen sind von der bestehenden Erste-Hilfe-Regelung ausgenommen:
- Personen, die in den letzten drei Jahren einer beruflichen Tätigkeit im medizinischen Bereich nachgehen. Dazu zählen z.B.: Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Rettungssanitäter:innen, Krankenpflegepersonal (keine Sprechstundenhilfen), Feuerwehrleute, Poilizist:innen, Physiotherapeuti:innen, Ergotherapeut:innen.
- Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Tätigkeit bei anderen (gemeinnützigen) Organisationen oder Sportvereinen als betriebliche Ersthelfer:innen alle zwei Jahre in Erste-Hilfe am Unfallort ausgebildet werden, z. B.: THW, DAV.
- Personen, die innerhalb ihrer Gliederung alle 3 Jahre im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tourenleitung einen Erste-Hilfe-Kurs besuchen müssen. Dieser wird verbindlich alle drei Jahre vom KV organisiert (z. B. im Landesverband Bayern). Damit ist eine regelmäßige Schulung zur Ersten-Hilfe am Unfallort gewährleistet und sichergestellt.
In unklaren Fällen, ob eine berufliche Qualifikation zur Ausnahme von der Erste-Hilfe-Regelung berechtigt, entscheidet die Leitung der AG ADFC-TourGuide-Ausbildung.